Zum 1. Januar 2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, welches auch für schwangere und stillende Studentinnen gilt. Das Gesetz schützt Ihre Gesundheit als werdende Mutter und die Ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz soll Ihnen ermöglichen, Ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes so gut es geht, fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen entgegen.

zur Vergrößerungsansicht des Bildes: Familienfrühstück an der Universität Leipzig
Studierende im Mutterschutz bzw. in der Stillzeit bedarf einer besonderern Fürsorge, Foto: Universität Leipzig

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Mutterschutz im Studium

  1. Was ist Mutterschutz?
    Die Schwangerschaft, die Geburt eines Kindes und dessen erste Lebensmonate sind ein besonderer Abschnitt im Leben einer Familie. Rund um die Geburt brauchen Mutter und Kind besonderen Schutz: den Mutterschutz. Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und wirkt Benachteiligungen, die sich aus der Umsetzung von mutterschutzrechtlichen Maßnahmen ergeben können, entgegen.
  2. Wann beginnt mein Mutterschutz und wie lange bin ich geschützt?
    Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt (bei Frühgeburten/Mehrlingsgeburten/Behinderung 12 Wochen). Das Mutterschutzgesetz gilt aber während der gesamten Schwangerschaft, nach der Entbindung und auch der Stillzeit.
  3. Kann ich mich als Studentin auf das Mutterschutzgesetz berufen
    Ja! Als Studentin können Sie sich auf das Mutterschutzgesetz berufen, wenn Sie schwanger sind oder stillen und an der Universität Leipzig immatrikuliert sind ein Praktikum absolvieren.
  4. Wie kann ich an der Universität Leipzig den Mutterschutz in Anspruch nehmen? 
    Teilen Sie der Universität Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung so früh wie möglich über das Studienbüro Ihrer Fakultät mit, damit entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Als Nachweis wird eine Kopie des Mutterpasses, eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers benötigt, woraus der voraussichtliche Tag der Entbindung hervorgeht.
  5. Was bedeutet die Mutterschutzfrist und welche Auswirkungen hat sie auf mich als Studentin?
    Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen schwangere Frauen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Für Sie als Studentin bedeutet das, dass Sie nicht an Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen teilnehmen dürfen. 
    Sie können sich aber ausdrücklich dazu bereiterklären, indem Sie schriftlich gegenüber der Universität auf die Schutzfristen verzichten. Der Verzicht kann sich auf die gesamten Schutzfristen (vor und nach der Entbindung), oder auf eine der beiden Schutzfristen beziehen.
  6. Was muss ich tun, wenn ich auf die Schutzfristen verzichten möchte?
    Wenn Sie auf die Schutzpflichten verzichten möchten, reichen Sie bitte den ausgefüllten Formularabschnitt „Erklärung der Schwangeren zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen während der gesetzlichen Mutterschutzfristen" (Formular Meldung einer Schwangerschaft: Seite 2) im Studienbüro Ihrer Fakultät ein. 
  7. Ist der Verzicht auf die Schutzpflichten endgültig?
    Nein! Der Verzicht auf die Schutzpflichten kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden.
  8. Was bedeutet „Gefährdungsbeurteilung“
    Die Universität ist verpflichtet, die konkreten Studienbedingungen, die Studienorte und das Studienumfeld auf mögliche Gefährdungen für Sie als werdende Mutter und Ihr ungeborenes Kind zu überprüfen. Anhand dieser Gefährdungsbeurteilung sind erforderliche und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Gefährdungen können insbesondere bei Praktika, in Laboratorien oder auf Exkursionen auftreten.
  9. Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch?
    Das Studienbüro Ihrer Fakultät bespricht Ihnen den weiteren Studienverlauf und prüft, ob ggf. unverantwortbare Gefährdungen für Sie und Ihr ungeborenes Kind bestehen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Studienfachberatungen wird auch klärt, ob ggf. gesonderte Leistungen vereinbart werden müssen, um Nachteile aufgrund der Schwangerschaft möglichst auszugleichen.

Informationen und Beratung

Bei Fragen steht Ihnen Frau Vitzky im Studienbüro zu den jeweiligen Sprechzeiten oder per E-Mail zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Thema Studieren mit Kind:
Familienservice der Universität Leipzig
Studentenwerk Leipzig