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Wir möchten darüber informieren, dass ab dem 1. Januar 2025 eine neue Regelung des Sächsischen Hochschulgesetzes zum Nachweis bei Prüfungsunfähigkeit in Kraft tritt.

Was ist neu?

Ab dem 1. Januar 2025 wird gemäß § 36 Abs. 10 des Sächsischen Hochschulgesetzes für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein ärztliches Attest über das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit benötigt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) genügt nicht! 

 

Gibt es ein Formular?

Die Universität Leipzig stellt im Rahmen der Gesetzesänderung zum Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit ein Formular bereit, das sich auf die notwendigen prüfungsrechtlichen Informationen beschränkt. Das ärztliche Attest kann auch formlos erstellt werden, sofern es die geforderten Informationen enthält. Die studentische Erklärung für einen krankheitsbedingten Rücktritt/Abbruch oder ein krankheitsbedingtes Versäumnis einer Prüfung oder die Unterbrechung von Bearbeitungszeiten finden Sie auf der Rückseite des Formulars. Auch diese Erklärung kann formlos erfolgen.

 

Muss der Arzt oder die Ärztin konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des oder der Studierenden machen?

Auf dem Formular werden Angaben zur Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung oder zur genauen Diagnose nicht abgefragt.

Die gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass weitergehende Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung im Ausnahmefall verlangt werden können, insbesondere wenn

  • Studierende auffällig häufig nur für bestimmte Prüfungen prüfungsunfähig sind

    oder

  • eine vorherige Ankündigung der Prüfungsunfähigkeit diese als missbräuchlich erscheinen lässt

    oder

  • die Prüfungsunfähigkeit von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt worden ist, der bzw. die durch die Häufigkeit oder die Art und Weise der von ihm bzw. ihr ausgestellten Bescheinigungen über Prüfungsunfähigkeit auffällig geworden ist

    oder

  • aufgrund sonstiger Anhaltspunkte die Annahme von Zweifeln gerechtfertigt ist.

Sollte eine qualifizierte ärztliche und im Zweifelsfall amtsärztliche Bescheinigung mit weitergehenden Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung in Ihrem Fall erforderlich sein, werden Sie informiert. 

 

Ab wann müssen Studierende den neuen Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit verwenden?

Das Einreichen des neuen Nachweises orientiert sich nicht an dem Prüfungstermin oder Abgabedatum einer Prüfungsleistung, sondern an dem Datum des Eintritts (Erstbescheinigung) oder auch der Fortsetzung der Prüfungsunfähigkeit (Folgebescheinigung). 

Das bedeutet konkret: Stellt der Arzt oder die Ärztin die Prüfungsunfähigkeit noch im Jahr 2024 (bis einschließlich 31.12.2024) fest, gilt der Nachweis für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, der bisher für Ihren Studiengang akzeptiert wurde. Stellt der Arzt oder die Ärztin die Prüfungsunfähigkeit am oder nach dem 1. Januar 2025 fest, muss das neue Formular verwendet werden. 


Gibt es eine Frist für das Einreichen des Formulars?

Das ärztliche Attest, das sich im Formular auf der ersten Seite befindet, ist bei 

  • Prüfungsleistungen, die an einem konkreten Prüfungstag stattfinden, in der Regel spätestens am Tag der Prüfung (bspw. Klausurtermin)
  • bei Prüfungsleistungen mit längeren Bearbeitungszeiten (bspw. Hausarbeit) noch innerhalb der Bearbeitungszeit 

vom Arzt oder der Ärztin auszustellen.

Das Formular mit beiden vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen muss unverzüglich, d.h. spätestens am vierten Werktag nach dem Arztbesuch bei den Fakultäten und den zuständigen Ansprechpartnern und Ansprechpartnerinnen vorliegen (Es gilt der Eingangstempel bzw. der Zugang!). Die konkreten Abgabemodalitäten und zuständigen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen entnehmen Sie bitte der Homepage Ihres Studienbüros. 

 

Was passiert nach Eingang des Formulars?

Auf Basis des vorliegenden Attestes und Ihrer Erklärung wird über den Antrag entschieden.

Wird der Antrag genehmigt, wird im AlmaWeb-Portal eine Krankschreibung bei der entsprechenden Prüfungsleistung verbucht (siehe: Prüfungen → Modulergebnisse → Modul auswählen → Prüfungen) und Sie zum zeitlich nächstmöglichen Prüfungstermin angemeldet. Sie müssen sich für diesen Termin nicht noch einmal anmelden.

Soll dagegen die Bearbeitungszeit einer Prüfungsleistung mit einer längeren Bearbeitungszeit (bspw. Hausarbeit) krankheitsbedingt unterbrochen werden, wird Ihnen nach Genehmigung ein neuer Abgabetermin (um die Tage der Prüfungsunfähigkeit verschoben) mitgeteilt. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Prüfungsleistung während dieses Unterbrechungszeitraums nicht weiter bearbeitet werden darf. 

 

Wer trägt die Kosten?

Die Gebühren, die für die Ausstellung der ärztlichen, ggf. qualifizierten ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung anfallen, müssen Sie tragen. Die Höhe der Gebühren erfragen Sie bitte bei Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer behandelnden Ärztin.

 

Gibt es Sonderfälle?

Bitte beachten Sie, dass 

  • in den Lehramtsstudiengängen für die krankheitsbedingte Nichtanwesenheit in den Schulen (Schulpraktischen Studien) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend ist. Sofern allerdings in demselben Zeitraum auch Prüfungsleistungen anzufertigen sind, muss zusätzlich das Formular für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest) und studentische Erklärung vorgelegt werden.
  • für Staatsprüfungen aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelungen ggf. abweichende Nachweispflichten gelten können.